AGB

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AGB Sanierungsfirma München – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Komplettsanierung und Renovierungsarbeiten mit Festpreisgarantie
Faire Vertragsbedingungen

AGB.
Transparente Geschäftsbedingungen.

089Dach GmbH – Ihr exklusiver Projekt-Kurator.Klare Verträge ohne versteckte Klauseln.Rechtsgrundlagen Stand 2026.
Festpreisgarantie
5 Jahre Gewährleistung
98% Weiterempfehlung

Rechtsgrundlagen dieser AGB (Stand 2026)

Diese AGB wurden gemäß den aktuellen gesetzlichen Anforderungen für das Baugewerbe erstellt und berücksichtigen insbesondere:

  • BGB §§ 631-651 (Werkvertragsrecht) – Grundlagen des Werkvertrags
  • BGB §§ 650a-650h (Bauvertragsrecht) – Spezielle Regelungen für Bauverträge seit 01.01.2018
  • BGB §§ 650i-650n (Verbraucherbauvertrag) – Besonderer Schutz für Verbraucher
  • BGB §§ 305-310 (AGB-Recht) – Inhaltskontrolle und Einbeziehung
  • DSGVO & BDSG – Datenschutzrechtliche Anforderungen
  • VOB/B 2019 – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (bei B2B-Verträgen)

Hinweis zum Vertragsabschluss

Die auf dieser Website dargestellten Inhalte, Leistungen und Informationen stellen kein verbindliches Angebot im rechtlichen Sinne dar. Ein Vertragsabschluss über diese Website findet nicht statt.

Anfragen über Kontaktformulare, E-Mail oder Telefon dienen ausschließlich der unverbindlichen Kontaktaufnahme und der Vorbereitung einer individuellen Angebotserstellung. Ein Vertrag kommt erst nach persönlicher Abstimmung, Besichtigung vor Ort und ausdrücklicher Annahme eines schriftlichen Angebots zustande.

Es erfolgt keine kostenpflichtige Bestellung, keine Buchung und keine Online-Zahlung über diese Website.

1. Allgemeines und Vertragsschluss

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der 089Dach GmbH, Thuillestr. 20, 81247 München (HRB 305535, Amtsgericht München, Geschäftsführer Falko Georg Blöckinger; nachfolgend "Auftragnehmer" genannt) mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend "Auftraggeber" genannt). Ausführende Bau- und Sanierungsleistungen werden durch rechtlich selbstständige Partnerbetriebe erbracht.

(2) Diese AGB gelten für Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB sowie für Bauverträge im Sinne des § 650a BGB. Bei Verträgen mit Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten ergänzend die Bestimmungen zum Verbraucherbauvertrag (§§ 650i-650n BGB).

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(4) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

§ 2 Vertragsgegenstand (Bauvertrag § 650a BGB)

(1) Der Auftragnehmer erbringt Werkleistungen im Bereich Sanierung, Renovierung und Baukoordination. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und der Leistungsbeschreibung.

(2) Der Vertrag ist ein Bauvertrag im Sinne des § 650a Abs. 1 BGB, wenn er die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon zum Gegenstand hat.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags qualifizierte Subunternehmer und Partnerbetriebe heranzuziehen.

§ 3 Zustandekommen des Vertrages

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Angebotserstellung kann kostenpflichtig sein, wenn dies vorher vereinbart wurde.

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragserteilung (Brief, E-Mail, Fax) oder durch ausdrückliche mündliche Beauftragung mit schriftlicher Bestätigung zustande.

(3) Bei Verbraucherbauverträgen (§ 650i BGB) erhält der Auftraggeber vor Vertragsschluss eine detaillierte Baubeschreibung gemäß § 650j BGB, die Gegenstand des Vertrages wird.

§ 4 Getrennte Gewerbebetriebe / Vertragspartner

(1) Die auf dieser Website dargestellten Leistungen werden von rechtlich selbstständigen Einzelgewerbebetrieben erbracht.

(2) Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich der im jeweiligen Angebot, Auftrag und in der Rechnung ausdrücklich benannte Gewerbebetrieb.

(3) Eine gemeinschaftliche Leistungserbringung im Sinne einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Gewerbebetriebe ist nicht vereinbart und wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(4) Soweit Leistungen durch weitere, rechtlich selbstständige Partnerbetriebe ausgeführt werden, erfolgt dies im Auftrag und unter Verantwortung des jeweiligen Vertragspartners.

2. Besondere Bestimmungen für Verbraucher

§ 5 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufsbelehrung (§§ 312g, 355 BGB)

Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (089Dach GmbH, 81247 München, E-Mail: info@089-sanierer.de, Tel: 089 381684762) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei uns eingegangen ist. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen entspricht.

(1) Das Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher bei Verträgen, die außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossen wurden (z.B. beim Kunden vor Ort).

(2) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Auftragnehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 6 Baubeschreibung (§ 650j BGB)

(1) Bei Verbraucherbauverträgen erhält der Auftraggeber rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform.

(2) Die Baubeschreibung enthält die wesentlichen Eigenschaften des Bauwerks, insbesondere: Art und Umfang der Bauleistungen, Gebäudedaten, Beschreibung der Baukonstruktion, Ausbaustandards und technische Angaben.

(3) Soweit die Baubeschreibung unvollständig oder unklar ist, ist der Vertrag zugunsten des Verbrauchers auszulegen (§ 650k Abs. 2 BGB).

§ 7 Abschlagszahlungen bei Verbraucherverträgen (§ 650m BGB)

(1) Bei Verbraucherbauverträgen dürfen Abschlagszahlungen insgesamt maximal 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen.

(2) Der Auftragnehmer kann eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen (§ 632a Abs. 1 BGB).

(3) Die Schlusszahlung (mindestens 10 %) wird nach erfolgter Abnahme fällig.

3. Ausführung und Vergütung

§ 8 Vergütung & Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

(2) Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bei Verbrauchern) bzw. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bei Unternehmern) zu verlangen (§§ 288, 247 BGB).

(4) Abschlagszahlungen werden gemäß § 632a BGB nach Baufortschritt in Rechnung gestellt. Die Höhe der Abschläge richtet sich nach dem Wert der erbrachten Leistung.

§ 9 Anordnungsrecht des Auftraggebers (§ 650b BGB)

(1) Der Auftraggeber kann Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs oder Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind, verlangen.

(2) Streben die Parteien Einvernehmen über die Änderung an, trifft den Auftragnehmer eine Mitwirkungspflicht. Nach Ablauf einer 30-Tage-Frist kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen.

(3) Der Auftragnehmer ist nur dann zur Ausführung der Änderung verpflichtet, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist.

(4) Für die Vergütungsanpassung gilt § 650c BGB.

§ 10 Vergütungsanpassung (§ 650c BGB)

(1) Bei Anordnungen nach § 650b BGB hat der Auftragnehmer Anspruch auf Anpassung der Vergütung.

(2) Die Höhe des Vergütungsanspruchs bemisst sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.

(3) Der Auftragnehmer kann zur Berechnung auf die Ansätze einer vereinbarten Urkalkulation zurückgreifen.

§ 11 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungshandlungen zu erbringen (z.B. Zugang zur Baustelle, Bereitstellung von Strom/Wasser, Vorlage erforderlicher Unterlagen und Genehmigungen, Räumung der Arbeitsbereiche).

(2) Verzögerungen, die durch fehlende Mitwirkung entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Entstehende Mehrkosten können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

(3) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über alle ihm bekannten Umstände zu informieren, die für die Ausführung relevant sind (z.B. Asbest, Altlasten, besondere Gebäudebedingungen).

4. Abnahme und Gewährleistung

§ 12 Abnahme (§ 640 BGB)

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.

(2) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(3) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB).

(4) Mit der Abnahme gehen die Gefahr und die Beweislast auf den Auftraggeber über. Zudem werden die Gewährleistungsfristen in Gang gesetzt und die Schlussrechnung wird fällig.

§ 13 Gewährleistung (§§ 633, 634 BGB)

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Werk bei Abnahme frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf (5) Jahre bei Bauwerken und Arbeiten an Bauwerken, beginnend mit der Abnahme.

(3) Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen.

(4) Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber folgende Rechte zu (§ 634 BGB):

  • Nacherfüllung verlangen
  • Selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen
  • Vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern
  • Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen

(5) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Erst nach erfolglosem Fristablauf oder Verweigerung stehen dem Auftraggeber die weiteren Rechte zu.

§ 14 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

(2) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund von Garantiezusagen bleibt unberührt.

(5) Der Auftragnehmer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Details zur Deckungssumme können auf Anfrage mitgeteilt werden.

5. Kündigung und Beendigung

§ 15 Kündigung durch den Auftraggeber (§ 648 BGB)

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit bis zur Vollendung des Werkes kündigen.

(2) Bei Kündigung ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt.

§ 16 Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB)

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(2) Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(3) Nach der Kündigung können beide Parteien verlangen, dass der Zustand des Werkes gemeinsam festgestellt wird.

6. Sonstige Bestimmungen

§ 17 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung verbleiben gelieferte Materialien und Waren im Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern.

§ 18 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.

(2) Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden sich in unserer Datenschutzerklärung.

§ 19 Streitschlichtung

(1) Wir sind bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(2) Bei Streitigkeiten aus Bauverträgen kann die Schlichtungsstelle der Handwerkskammer München angerufen werden.

Hinweis: Die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS) wurde gemäß Verordnung (EU) 2024/3228 zum 20. Juli 2025 eingestellt.

§ 20 Schriftform und Textform

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.

(2) Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

§ 21 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, München. Bei Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

§ 22 Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung als vereinbart.

7. Wichtige gesetzliche Hinweise

Zusammenfassung der relevanten Gesetze (Stand 2026)

Werkvertragsrecht (§§ 631-651 BGB)

Grundlagen für alle Werkverträge: Vergütung, Abnahme, Gewährleistung, Kündigung.

Bauvertragsrecht (§§ 650a-650h BGB) – seit 01.01.2018

Spezielle Regelungen für Bauverträge: Anordnungsrecht (§ 650b), Vergütungsanpassung (§ 650c), Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a), Zustandsfeststellung (§ 650g).

Verbraucherbauvertrag (§§ 650i-650n BGB)

Besonderer Schutz für Verbraucher: Baubeschreibung (§ 650j), 14-Tage-Widerrufsrecht (§ 650h), max. 90% Abschlagszahlungen (§ 650m), Unterlagenzugang (§ 650n).

AGB-Recht (§§ 305-310 BGB)

Einbeziehung, Inhaltskontrolle, Klauselverbote. Transparenzgebot und Verbot überraschender Klauseln.

Gewährleistungsfristen (§ 634a BGB)

5 Jahre bei Bauwerken (ab Abnahme), 2 Jahre bei sonstigen Werken.

Datenschutz (DSGVO, BDSG)

Datenschutzerklärung, Einwilligung, Betroffenenrechte, Auftragsverarbeitung.

Fernabsatzrecht (§§ 312-312k BGB)

Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.

VOB/B 2019

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – bei B2B-Verträgen als Ergänzung vereinbar.

8. Vertragsschluss und Auftragserteilung

Der Vertragsschluss bei Sanierungsleistungen erfolgt in mehreren Schritten und gewährleistet maximale Transparenz für beide Vertragsparteien. Nachfolgend erläutern wir den genauen Ablauf.

Angebot und Annahme

Nach einer unverbindlichen Erstberatung und einer Besichtigung vor Ort erstellen wir ein individuelles, detailliertes Angebot. Dieses Angebot enthält eine exakte Leistungsbeschreibung, die verwendeten Materialien, den Zeitplan sowie den Festpreis. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst durch die schriftliche Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande. Mündliche Zusagen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

Festpreisgarantie und Kostenvoranschlag

089Dach GmbH bietet Ihnen eine Festpreisgarantie für alle im Angebot aufgeführten Leistungen. Der vereinbarte Preis ist verbindlich und wird nicht ohne vorherige Abstimmung und schriftliche Vereinbarung geändert. Zusatzleistungen oder Änderungswünsche, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden separat kalkuliert und bedürfen der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber.

9. Leistungsumfang und Ausführung

Der Leistungsumfang wird individuell auf Basis der Besichtigung vor Ort und der Wünsche des Auftraggebers festgelegt. Alle Leistungen werden fachgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt.

Bauausführung und Terminplanung

Die Bauausführung erfolgt gemäß dem vereinbarten Zeitplan. Vor Beginn der Arbeiten erstellen wir einen detaillierten Bauzeitenplan, der die einzelnen Gewerke, Meilensteine und den voraussichtlichen Fertigstellungstermin umfasst. Verzögerungen, die durch unvorhergesehene Umstände (z. B. Schlechtwetter, fehlende behördliche Genehmigungen) entstehen, werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

Materialauswahl und Qualitätsstandards

Wir verwenden ausschließlich hochwertige Materialien namhafter Hersteller, die den geltenden DIN-Normen und Qualitätsstandards entsprechen. Die Materialauswahl erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Alle verwendeten Produkte sind für den jeweiligen Einsatzzweck geprüft und zertifiziert. Auf Wunsch stellen wir Materialproben und technische Datenblätter zur Verfügung.

10. Gewährleistung und Mängelansprüche

Wir stehen für die Qualität unserer Arbeit und gewähren umfassende Gewährleistungsrechte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des BGB für Bauwerke.

Gewährleistungsfrist und Nachbesserung

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre ab Abnahme des Werks. Innerhalb dieser Frist haben Sie Anspruch auf kostenlose Nachbesserung bei berechtigten Mängelrügen. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, damit wir zeitnah reagieren können. Unser Ziel ist es, eventuelle Mängel schnell und unbürokratisch zu beheben.

11. Zahlungsbedingungen

Unsere Zahlungsbedingungen sind transparent und fair gestaltet. Nachfolgend finden Sie alle relevanten Informationen zu Abschlagszahlungen, Schlussrechnungen und Zahlungsfristen.

Abschlagszahlungen und Schlussrechnung

Abschlagszahlungen werden nach Baufortschritt in Rechnung gestellt und orientieren sich am Wert der jeweils erbrachten Leistungen gemäß § 632a BGB. Bei Verbraucherbauverträgen dürfen die Abschlagszahlungen insgesamt 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung nicht überschreiten. Die Schlussrechnung wird nach erfolgter Abnahme des Gesamtwerks gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen zahlbar.

Zahlungsverzug und Mahnung

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Für Verbraucher beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, für Unternehmer 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß §§ 288, 247 BGB. Vor Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens erfolgt in der Regel eine schriftliche Zahlungserinnerung mit angemessener Nachfrist.

Stand: 2026 – Diese AGB wurden gemäß den aktuellen Anforderungen für das Baugewerbe und Verbraucherschutzrecht 2026 erstellt.

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